Artikel 68 Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VIII DATENSCHUTZ
Artikel 68 Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Die EUStA führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
a) ihre Kontaktdaten sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
b) die Zwecke der Verarbeitung;
c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien operativer personenbezogener Daten;
d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen;
e) gegebenenfalls Übermittlungen von operativen personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Identifizierung des Drittlands oder der internationalen Organisation;
f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 73.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(3) Die EUStA stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
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