Artikel 59 Auskunftsrecht der betroffenen Person — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VIII DATENSCHUTZ
Artikel 59 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Die betroffene Person hat das Recht, von der EUStA eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob operative personenbezogene Daten verarbeitet werden, die sie betreffen; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese operativen personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage;
b) die Kategorien operativer personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich, die geplante Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die EUStA;
f) das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten und seine Kontaktdaten;
g) die Mitteilung zu den operativen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
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