Artikel 56 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VIII DATENSCHUTZ
Artikel 56 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung der EUStA unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
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