Artikel 44 Fallbearbeitungssystem — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VII INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 44 Fallbearbeitungssystem
(1) Die EUStA richtet ein Fallbearbeitungssystem ein, das gemäß den Vorschriften dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA geführt und verwaltet wird.
(2) Zweck des Fallbearbeitungssystems ist es,
a) die Verwaltung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA insbesondere durch die Organisation der internen Informationsabläufe und durch Hilfestellung für die Ermittlungsarbeit in grenzüberschreitenden Fällen zu unterstützen;
b) den sicheren Zugang zu Informationen über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei der zentralen Dienststelle und durch die Delegierten Europäischen Staatsanwälte zu gewährleisten;
c) den Abgleich von Informationen und die Extraktion von Daten für operative Analysen und statistische Zwecke zu ermöglichen;
d) die Überwachung zu erleichtern, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten rechtmäßig ist und mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang steht.
(3) Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).
(4) Das Fallbearbeitungssystem enthält Folgendes:
a) ein Register der Informationen, die von der EUStA gemäß Artikel 24 erlangt wurden, einschließlich aller Entscheidungen in Bezug auf diese Informationen,
b) einen Index aller Verfahrensakten,
Der Index darf keine operativen personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme der Daten, die zur Identifizierung von Fällen oder zur Herstellung von Verknüpfungen zwischen verschiedenen Verfahrensakten erforderlich sind.
(5) Die EUStA darf für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten andere automatisierte Dateien als die Verfahrensakten nur im Einklang mit dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA anlegen. Die Einzelheiten zu diesen anderen automatisierten Dateien werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.
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