Artikel 43 Zugang der EUStA zu Informationen — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VII INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 43 Zugang der EUStA zu Informationen
(1) Delegierte Europäische Staatsanwälte können — unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten — sachdienliche Informationen erhalten, die in nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind.
(2) Die EUStA kann darüber hinaus in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen erhalten, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gespeichert sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden