Artikel 33 Festnahme im Ermittlungsverfahren und grenzüberschreitende Übergabe — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG
ABSCHNITT 2 Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen
Artikel 33 Festnahme im Ermittlungsverfahren und grenzüberschreitende Übergabe
(1) Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann anordnen oder beantragen, dass der Verdächtige oder Beschuldigte im Einklang mit dem nationalen Recht festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wird, das in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar ist.
(2) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden