Artikel 32 Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG
ABSCHNITT 2 Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen
Artikel 32 Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen
Die zugewiesenen Maßnahmen werden gemäß dieser Verordnung und dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts durchgeführt. Formvorschriften und Verfahren, die vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt ausdrücklich angegeben werden, sind einzuhalten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts.
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