Artikel 3 Errichtung — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL II ERRICHTUNG, AUFGABEN UND GRUNDPRINZIPIEN DER EUStA
Artikel 3 Errichtung
Rückverweise
(1) Die EUStA wird als Einrichtung der Union errichtet.
(2) Die EUStA besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Die EUStA arbeitet mit Eurojust zusammen und wird von dieser Stelle im Einklang mit Artikel 100 unterstützt.
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