Artikel 29 Aufhebung von Vorrechten oder Befreiungen — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG
ABSCHNITT 1 Vorschriften für Ermittlungsverfahren
Artikel 29 Aufhebung von Vorrechten oder Befreiungen
Rückverweise
(1) Betreffen die Ermittlungen der EUStA Personen, die nach nationalem Recht durch ein Vorrecht oder eine Befreiung geschützt sind, und behindert dieses Vorrecht oder diese Befreiung die Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens, so stellt der Europäische Generalstaatsanwalt im Einklang mit den in dem betreffenden nationalen Recht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.
(2) Betreffen die Ermittlungen der EUStA Personen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach dem Unionsrecht, insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, geschützt sind, und behindern diese Vorrechte oder Befreiungen die Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens, so stellt der Europäische Generalstaatsanwalt im Einklang mit den im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.
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