Artikel 23 Territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL IV ZUSTÄNDIGKEIT UND AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER EUStA
ABSCHNITT 1 Zuständigkeit der EUStA
Artikel 23 Territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA
Die EUStA ist zuständig für die in Artikel 22 genannten Straftaten, wenn diese
a) ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurden,
b) von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats begangen wurden, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, oder
c) außerhalb der in Buchstabe a genannten Hoheitsgebiete von einer Person begangen wurden, die zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen unterlag, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.
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