Artikel 21 Geschäftsordnung der EUStA — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL III STATUS, AUFBAU UND ORGANISATION DER EUStA
ABSCHNITT 3 Geschäftsordnung der EUStA
Artikel 21 Geschäftsordnung der EUStA
(1) Die Organisation der Arbeit der EUStA wird durch deren Geschäftsordnung geregelt.
(2) Sobald die EUStA errichtet wurde, erstellt der Europäische Generalstaatsanwalt unverzüglich einen Vorschlag für ihre Geschäftsordnung, der vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung der EUStA können von jedem Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen werden und sind angenommen, wenn das Kollegium dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden