Artikel 15 Ernennung und Entlassung der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL III STATUS, AUFBAU UND ORGANISATION DER EUStA
ABSCHNITT 2 Ernennung und Entlassung der Mitglieder der EUStA
Artikel 15 Ernennung und Entlassung der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts
(1) Das Kollegium ernennt zwei Europäische Staatsanwälte für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, wobei ihre Amtszeiten als Europäischer Staatsanwalt nicht überschritten werden dürfen. Das Auswahlverfahren wird in der Geschäftsordnung der EUStA geregelt. Die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts behalten ihren Status als Europäische Staatsanwälte.
(2) In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Regeln und Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts festgelegt. Kann ein Europäischer Staatsanwalt seine Aufgaben als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts nicht mehr wahrnehmen, so kann das Kollegium im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA beschließen, dass er aus dem Amt als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts entlassen wird.
(3) Tritt ein Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts zurück, wird entlassen oder scheidet aus einem anderen Grund aus seinem Amt als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts aus, so wird die Stelle nach dem Verfahren des Absatzes 1 unverzüglich wieder besetzt. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 bleibt er Europäischer Staatsanwalt.
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