Artikel 120 Inkrafttreten — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 120 Inkrafttreten
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die EUStA übt ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begangen wurden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Der von der Kommission festzulegende Zeitpunkt liegt nicht früher als drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.
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