Artikel 119 Überprüfungsklausel — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 119 Überprüfungsklausel
(1) Spätestens fünf Jahre nach dem von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegenden Zeitpunkt und ab dann alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung sowie der Effektivität und Effizienz der EUStA und ihrer Arbeitsweise in Auftrag und legt dazu einen Bewertungsbericht vor. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten. Die Ergebnisse der Bewertung werden öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge vor, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass zusätzliche oder ausführlichere Vorschriften über die Errichtung der EUStA, ihre Aufgaben oder das für ihre Tätigkeit einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Ermittlungen geltende Verfahren erforderlich sind.
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