Artikel 114 Durchführungsvorschriften und Programmdokumente — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 114 Durchführungsvorschriften und Programmdokumente
Das Kollegium verabschiedet auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts insbesondere
a) jährlich das Programmdokument mit der Jahres- und der Mehrjahresprogrammplanung der EUStA;
b) eine Strategie zur Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
c) Vorschriften zu Beschäftigungsbedingungen, Leistungskriterien, fachlicher Unzulänglichkeit, Rechten und Pflichten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, einschließlich Vorschriften zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten;
d) genaue Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bei der Tätigkeit der EUStA;
e) Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
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