Artikel 113 Allgemeine Haftungsregelung — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 113 Allgemeine Haftungsregelung
(1) Die vertragliche Haftung der EUStA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EUStA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EUStA nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam sind, jeden von der EUStA oder ihrem Personal in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden, soweit er diesen zuzurechnen ist.
(4) Absatz 3 gilt auch für einen Schaden, der durch Verschulden eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in Ausübung seines Amtes verursacht wird.
(5) Für Streitfälle über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(7) Die persönliche Haftung des Personals der EUStA bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
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