Artikel 112 Verwaltungsuntersuchungen — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 112 Verwaltungsuntersuchungen
Die Verwaltungstätigkeit der EUStA wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.
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