Artikel 106 Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 106 Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen
(1) Die EUStA besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird.
(2) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EUStA in Luxemburg und über die Einrichtungen, die von Luxemburg zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für die Mitglieder des Kollegiums, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA sowie deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der EUStA und Luxemburg bis zu dem Zeitpunkt zu schließen ist, zu dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben gemäß Artikel 120 Absatz 2 übernimmt.
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