Artikel 105 Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL X BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN DER EUStA ZU IHREN PARTNERN
Artikel 105 Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen
(1) Die in Artikel 99 Absatz 3 genannten Arbeitsvereinbarungen mit Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, können insbesondere den Austausch strategischer Informationen und die Entsendung von Verbindungsbeamten zur EUStA betreffen.
(2) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit entsprechend ihrem Bedarf kann die EUStA im Einvernehmen mit den zuständigen betroffenen Behörden Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benennen, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen.
(3) Besteht kein Rechtsinstrument für die Zusammenarbeit in Strafsachen und Übergabeverfahren zwischen der EUStA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, so notifizieren die Mitgliedstaaten die EUStA als zuständige Behörde für die Zwecke der Umsetzung der geltenden Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Fällen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen.
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