Artikel 8 — Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea
Gliederung
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die (den) unmittelbare(n) oder mittelbare(n) Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr von in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Artikeln und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Hilfe oder die dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, die Hilfe und die Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.
2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die dort genannten Transaktionen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Antrags durch den VN-Sicherheitsrat genehmigen.
3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim VN-Sicherheitsrat gestellt hat.
4. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach dem vorliegenden Artikel gewährten Genehmigungen.
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