Artikel 49 — Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea
Gliederung
1. Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den oder über die in Anhang I genannten Websites an.
2. Die Mitgliedstaaten zeigen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und melden ihr alle späteren Änderungen.
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