Artikel 46 — Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea
Gliederung
Rückverweise
Die Kommission wird ermächtigt,
a) Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,
b) Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,
c) Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,
d) die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern,
e) Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.
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