Artikel 43 — Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea
Gliederung
KAPITEL VI Verkehrsbeschränkungen
Artikel 43
Es ist untersagt,
a) an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen,
b) Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,
c) Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben oder zu versichern oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,
d) Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder Schiffe, die von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder ihre Registrierung aufrechtzuerhalten oder
e) Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden.
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