Artikel 41 — Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea
Gliederung
KAPITEL VI Verkehrsbeschränkungen
Artikel 41
1. Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn
a) ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden,
b) es sich um eine Notlandung handelt.
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