Artikel 40 — Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea
Gliederung
KAPITEL VI Verkehrsbeschränkungen
Artikel 40
1. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn
a) der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder
b) der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
2. Abweichend von dem Verbot des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.
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