Artikel 39 — Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea
Gliederung
KAPITEL VI Verkehrsbeschränkungen
Artikel 39
1. Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn
a) sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt,
b) es die Flagge der DVRK führt,
c) hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht,
d) Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,
e) das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde,
f) es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder
g) es sich um ein in Anhang XIV aufgelistetes Schiff handelt.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn
a) es sich um einen Notfall handelt,
b) das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt,
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