Artikel 91 Abweichungen von den Fristen für die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL III BETRIEBSPLANUNG
TITEL 3 NICHTVERFÜGBARKEITS-KOORDINATION
KAPITEL 2 Erstellung und Aktualisierung der Verfügbarkeitspläne für relevante Anlagen
Artikel 91 Abweichungen von den Fristen für die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination
Alle ÜNB in einem Synchrongebiet können gemeinsam die Annahme und Umsetzung einer Frist für die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination vereinbaren, die von der in den Artikeln 94, 97 und 99 festgelegten Frist abweicht, sofern die Nichtverfügbarkeits-Koordination anderer Synchrongebiete dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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