Artikel 89 Ernennung von Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL III BETRIEBSPLANUNG
TITEL 3 NICHTVERFÜGBARKEITS-KOORDINATION
KAPITEL 1 Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen, relevante Anlagen
Artikel 89 Ernennung von Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen
(1) Jeder ÜNB fungiert für jedes von ihm betriebene relevante Netzbetriebsmittel als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle.
(2) Für alle anderen relevanten Anlagen benennt der Eigentümer die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle für die betreffende relevante Anlage und unterrichtet den ÜNB darüber oder übernimmt diese Funktion selbst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden