Artikel 8 Veröffentlichung im Internet — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 8 Veröffentlichung im Internet
Rückverweise
(1) Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden — bzw., falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Festlegung — im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 12 als vertraulich zu betrachten sind.
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt auch für
a) Verbesserungen der Netzbetriebsinstrumente gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e;
b) FRCE-Zielparameter gemäß Artikel 128;
c) Rampenbeschränkungen für das jeweilige Synchrongebiet gemäß Artikel 137 Absatz 1;
d) Rampenbeschränkungen für den jeweiligen LFR-Block gemäß Artikel 137 Absatz 3;
e) im gefährdeten Zustand aufgrund unzureichender Wirkleistungsreserven gemäß Artikel 152 Absatz 11 getroffene Maßnahmen sowie
f) das Ersuchen des Reserven anschließenden ÜNB gegenüber einem FCR-Anbieter, die Informationen gemäß Artikel 154 Absatz 11 in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.
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