Artikel 64 Allgemeine Bestimmungen für Einzelnetzmodelle und gemeinsame Netzmodelle — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL III BETRIEBSPLANUNG
TITEL 1 DATEN FÜR DIE BETRIEBSSICHERHEITSANALYSE BEI DER BETRIEBSPLANUNG
Artikel 64 Allgemeine Bestimmungen für Einzelnetzmodelle und gemeinsame Netzmodelle
Rückverweise
(1) Zur Durchführung der Betriebssicherheitsanalyse gemäß Titel 2 erstellt jeder ÜNB für jeden der folgenden Zeitbereiche Einzelnetzmodelle nach den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1719 festgelegten Methoden und verwendet dabei das im Einklang mit Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat:
a) Year-Ahead-Modelle gemäß den Artikeln 66, 67 und 68;
b) soweit anwendbar, Week-Ahead-Modelle gemäß Artikel 69;
c) Day-Ahead-Modelle gemäß Artikel 70 und
d) Intraday-Modelle gemäß Artikel 70.
(2) Die Einzelnetzmodelle müssen die in Artikel 41 genannten Stamminformationen und -daten enthalten.
(3) Das gemäß Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat wird von jedem ÜNB bei der Erstellung der Einzelnetzmodelle und von jedem regionalen Sicherheitskoordinator bei seinem Beitrag zur Erstellung der gemeinsamen Netzmodelle verwendet.
Keine Ergebnisse gefunden