EU-RechtVerordnungenLeitlinie für den ÜbertragungsnetzbetriebTEIL II BETRIEBSSICHERHEITTITEL 4 AUSBILDUNG UND TRAININGArtikel 62

Artikel 62 Gemeinsame Sprache für die Kommunikation zwischen den für den Echtzeitbetrieb zuständigen Mitarbeitern der Netzbetreiber

In Kraft seit 14. September 2017
Up-to-date