Artikel 37 Spezielle Schutzmaßnahmen (Special Protection Schemes, SPS) — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL II BETRIEBSSICHERHEIT
TITEL 1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE BETRIEBSSICHERHEIT
KAPITEL 6 Schutz
Artikel 37 Spezielle Schutzmaßnahmen (Special Protection Schemes, SPS)
Rückverweise
Wendet ein ÜNB spezielle Schutzmaßnahmen an, so muss er
a) die Selektivität, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit aller dieser speziellen Schutzmaßnahmen sicherstellen;
b) bei der Auslegung der speziellen Schutzmaßnahmen die Folgen von Funktionsproblemen für das Übertragungsnetz beurteilen und dabei auch die Folgen für andere betroffene ÜNB berücksichtigen,
c) sich vergewissern, dass die speziellen Schutzmaßnahmen vergleichbar zuverlässig sind wie die für den Hauptschutz der Übertragungsnetzbetriebsmittel eingesetzten Schutzsysteme,
d) das Übertragungsnetz mit den speziellen Schutzmaßnahmen innerhalb der gemäß Artikel 25 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte betreiben und
e) die Funktionen, Aktivierungsgrundsätze und Sollwerte der speziellen Schutzmaßnahmen mit benachbarten ÜNB und betroffenen VNB mit Übertragungsnetzanschluss, einschließlich geschlossener Verteilernetze, sowie mit den betroffenen SNN mit Übertragungsnetzanschluss abstimmen.
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