Artikel 26 Sicherheitsplan zum Schutz kritischer Infrastrukturen — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL II BETRIEBSSICHERHEIT
TITEL 1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE BETRIEBSSICHERHEIT
KAPITEL 1 Netzzustände, Entlastungsmaßnahmen und betriebliche Sicherheitsgrenzwerte
Artikel 26 Sicherheitsplan zum Schutz kritischer Infrastrukturen
Rückverweise
(1) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
(2) Der Sicherheitsplan muss möglichen Auswirkungen auf die europäischen Übertragungsverbundnetze Rechnung tragen und organisatorische und physische Maßnahmen zur Verringerung der festgestellten Risiken umfassen.
(3) Jeder ÜNB überprüft den Sicherheitsplan regelmäßig, um ihn an Änderungen der Bedrohungsszenarien und die Entwicklung des Übertragungsnetzes anzupassen.
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