Artikel 22 Arten von Entlastungsmaßnahmen — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL II BETRIEBSSICHERHEIT
TITEL 1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE BETRIEBSSICHERHEIT
KAPITEL 1 Netzzustände, Entlastungsmaßnahmen und betriebliche Sicherheitsgrenzwerte
Artikel 22 Arten von Entlastungsmaßnahmen
Rückverweise
(1) Jeder ÜNB wendet folgende Arten von Entlastungsmaßnahmen an:
a) Änderung der Dauer einer geplanten Nichtverfügbarkeit oder Wiederinbetriebnahme von Übertragungsnetzbetriebsmitteln, damit diese für den Betrieb zur Verfügung stehen;
b) aktive Einflussnahme auf die Leistungsflüsse durch
c) Spannungsregelung und Blindleistungsmanagement durch
d) Neuberechnung der zonenübergreifenden Day-Ahead- und Intraday-Kapazität gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222;
e) Redispatch von Netznutzern mit Übertragungs- oder Verteilernetzanschluss innerhalb der Regelzone des ÜNB zwischen zwei oder mehr ÜNB;
f) Countertrading zwischen zwei oder mehr Gebotszonen;
g) Anpassung der Wirkleistungsflüsse von HGÜ-Systemen;
h) Aktivierung von Verfahren zum Management von Frequenzabweichungen;
i) Einschränkung der bereits zugewiesenen zonenübergreifenden Kapazität in einem Notfall gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, sofern die Nutzung dieser Kapazität die Betriebssicherheit gefährdet, alle für eine bestimmte Verbindungsleitung zuständigen ÜNB dieser Anpassung zustimmen und ein Redispatch oder Countertrading nicht möglich ist, und
j) ggf. auch im Normalzustand oder im gefährdeten Zustand ein manuell gesteuerter Lastabwurf.
(2) Soweit dies im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich und gerechtfertigt ist, kann jeder ÜNB zusätzliche Entlastungsmaßnahmen vorbereiten und aktivieren. Der ÜNB meldet diese Fälle der relevanten Regulierungsbehörde und ggf. dem Mitgliedstaat mindestens einmal jährlich nach der Aktivierung der zusätzlichen Entlastungsmaßnahmen und gibt die Gründe hierfür an. Die einschlägigen Berichte und Begründungen werden veröffentlicht. Die Europäische Kommission oder die Agentur können die relevante Regulierungsbehörde auffordern, weitere Informationen über die Aktivierung zusätzlicher Entlastungsmaßnahmen bereitzustellen, wenn diese Einfluss auf ein benachbartes Übertragungsnetz haben.
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