Artikel 184 Informationen über Betriebsvereinbarungen — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL IV LEISTUNGS-FREQUENZ-REGELUNG UND REGELRESERVEN
TITEL 11 TRANSPARENZ DER INFORMATIONEN
Artikel 184 Informationen über Betriebsvereinbarungen
(1) Jeder ÜNB teilt seiner Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls einer anderen relevanten zuständigen Behörde den Inhalt seiner Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet spätestens einen Monat vor deren Inkrafttreten mit.
(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) den Inhalt ihrer Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet spätestens eine Woche nach ihrem Inkrafttreten mit.
(3) Jeder ÜNB jedes LFR-Blocks teilt seiner Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls einer anderen zuständigen Behörde den Inhalt seiner Betriebsvereinbarung für den LFR-Block mit.
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