Artikel 139 Grundlegende Struktur — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL IV LEISTUNGS-FREQUENZ-REGELUNG UND REGELRESERVEN
TITEL 3 LEISTUNGS-FREQUENZ-REGELUNGSSTRUKTUR
Artikel 139 Grundlegende Struktur
(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur für das Synchrongebiet fest. Jeder ÜNB ist für die Einführung der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur seines Synchrongebiets und für den damit in Einklang erfolgenden Betrieb verantwortlich.
(2) Die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur jedes Synchrongebiets umfasst Folgendes:
a) eine Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven gemäß Artikel 140 und
b) eine Prozess-Zuständigkeitsstruktur gemäß Artikel 141.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden