Artikel 13 Vereinbarungen mit ÜNB, die nicht dieser Verordnung unterliegen — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 13 Vereinbarungen mit ÜNB, die nicht dieser Verordnung unterliegen
Rückverweise
Sind in einem Synchrongebiet sowohl ÜNB aus der Union als auch aus Drittländern tätig, müssen sich alle ÜNB aus EU-Mitgliedstaaten in diesem Synchrongebiet bemühen, mit den ÜNB aus Drittländern, die nicht dieser Verordnung unterliegen, binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Vereinbarung zu schließen, die die Grundlage für ihre Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs bildet und Regelungen enthält, die sicherstellen, dass die ÜNB aus Drittländern die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen.
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