Artikel 123 Vereinbarung über die grenzübergreifende FRR-Aktivierung — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL IV LEISTUNGS-FREQUENZ-REGELUNG UND REGELRESERVEN
TITEL 1 BETRIEBSVEREINBARUNGEN
Artikel 123 Vereinbarung über die grenzübergreifende FRR-Aktivierung
Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, schließen eine Vereinbarung über die grenzübergreifende FRR-Aktivierung gemäß Artikel 149 Absatz 3, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB enthält.
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