Artikel 113 Übermittlung von Informationen an andere ÜNB — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL III BETRIEBSPLANUNG
TITEL 6 FAHRPLANERSTELLUNG
Artikel 113 Übermittlung von Informationen an andere ÜNB
(1) Auf das Ersuchen eines anderen ÜNB berechnet und übermittelt der ersuchte ÜNB Folgendes:
a) aggregierte saldierte externe Fahrpläne und
b) die AC-Nettoposition des Gebiets, wenn das Fahrplangebiet mit anderen Fahrplangebieten über Drehstromübertragungsleitungen verbunden ist.
(2) Soweit dies für die Erstellung gemeinsamer Netzmodelle erforderlich ist, übermittelt jeder ÜNB, der ein Fahrplangebiet betreibt, im Einklang mit Artikel 70 Absatz 1 einem ersuchenden ÜNB
a) Erzeugungsfahrpläne und
b) Verbrauchsfahrpläne.
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