Artikel 111 Mitteilung von Fahrplänen innerhalb von Fahrplangebieten — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
TEIL III BETRIEBSPLANUNG
TITEL 6 FAHRPLANERSTELLUNG
Artikel 111 Mitteilung von Fahrplänen innerhalb von Fahrplangebieten
(1) Jeder Scheduling Agent, ausgenommen die Scheduling Agents von Shipping Agents, legt dem ÜNB, der das Fahrplangebiet betreibt, auf dessen Ersuchen und gegebenenfalls einem Dritten folgende Fahrpläne vor:
a) Erzeugungsfahrpläne;
b) Verbrauchsfahrpläne;
c) Fahrpläne für den regelzoneninternen Handel und
d) Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel.
(2) Jeder Scheduling Agent eines Shipping Agent oder gegebenenfalls einer Central Counterparty (CCP) legt dem ÜNB, der ein an der Marktkopplung beteiligtes Fahrplangebiet betreibt, auf Ersuchen des betreffenden ÜNB und gegebenenfalls einem Dritten folgende Fahrpläne vor:
a) Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel für
b) Fahrpläne für den regelzoneninternen Handel zwischen dem Shipping Agent und der Central Counterparty;
c) Fahrpläne für den regelzoneninternen Handel zwischen dem Shipping Agent und anderen Shipping Agents.
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