Artikel 108 Systemdienstleistungen — Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
Gliederung
(1) Jeder ÜNB überwacht die Verfügbarkeit von Systemdienstleistungen.
(2) In Bezug auf die Wirkleistungs- und Blindleistungsdienstleistungen muss jeder ÜNB gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen ÜNB
a) die Erbringung von Systemdienstleistungen konzipieren, einrichten und verwalten;
b) anhand der gemäß Teil II Titel 2 bereitgestellten Daten überwachen, ob Umfang und Ort der verfügbaren Systemdienstleistungen die Sicherstellung der Betriebssicherheit ermöglichen, und
c) mit allen verfügbaren, wirtschaftlich effizienten und vertretbaren Mitteln Systemdienstleistungen im notwendigen Umfang erbringen.
(3) Jeder ÜNB veröffentlicht den zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichen Umfang der Reservekapazität.
(4) Jeder ÜNB übermittelt anderen ÜNB auf deren Anfrage den verfügbaren Umfang der Wirkleistungsreserven.
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