Artikel 12 Produktdatenbank — Energieverbrauch – Rahmen für die Kennzeichnung
Rückverweise
(1) Die Kommission richtet eine Produktdatenbank ein, die aus einem öffentlich zugänglichen Teil, einem Konformitätsteil sowie einem Online-Zugangsportal für diese beiden Teile besteht, und unterhält diese Datenbank.
Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die Produktdatenbank weder ersetzt noch geändert.
(2) Die Produktdatenbank dient folgenden Zwecken:
a) Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich deren Durchsetzung;
b) Bereitstellung von Informationen über in Verkehr gebrachte Produkte und über deren Energieetiketten sowie von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit;
c) Bereitstellung aktueller Informationen zur Energieeffizienz von Produkten für die Kommission zwecks Überprüfung der Energieetiketten.
(3) Der öffentlich zugängliche Teil der Datenbank und das Online-Portal enthalten jeweils die in Anhang I Nummer 1 bzw. Nummer 2 aufgeführten Informationen, die öffentlich zugänglich gemacht werden. Der öffentlich zugängliche Teil der Datenbank hat die Kriterien nach Absatz 7 dieses Artikels sowie die Funktionsanforderungen nach Anhang I Nummer 4 zu erfüllen.
(4) Der Konformitätsteil der Produktdatenbank ist nur für die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugänglich und enthält die in Anhang I Nummer 3 aufgeführten Informationen, einschließlich der besonderen Teile der technischen Unterlagen nach Absatz 5 dieses Artikels. Der Konformitätsteil hat die Kriterien nach den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels sowie die Funktionsanforderungen nach Anhang I Nummer 4 zu erfüllen.
(5) Die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Unterlagen, die der Lieferant in die Datenbank eingeben muss, umfassen lediglich
b) Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige verwendete Messnormen;
c) besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung oder bei der Überprüfung des Modells zu treffen sind;
d) die gemessenen technischen Parameter des Modells;
e) die mit den gemessenen Parametern durchgeführten Berechnungen;
f) die Testbedingungen, sofern nicht hinreichend unter Buchstabe b beschrieben.
Daneben kann der Lieferant freiwillig zusätzliche Teile der technischen Unterlagen in die Datenbank hochladen.
(6) Sollten die Marktüberwachungsbehörden und/oder die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung andere als die in Absatz 5 genannten oder nicht im öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank enthaltene Daten benötigen, so müssen sie diese auf Aufforderung des Lieferanten erhalten können.
(7) Die Produktdatenbank wird gemäß den folgenden Kriterien eingerichtet:
a) Minimierung des Verwaltungsaufwands für den Lieferanten und andere Nutzer der Datenbank,
b) Nutzerfreundlichkeit und Kosteneffizienz sowie
c) automatische Vermeidung einer Doppelregistrierung.
(8) Der Konformitätsteil der Produktdatenbank wird gemäß den folgenden Kriterien eingerichtet:
a) Schutz vor einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung und Schutz vertraulicher Informationen mittels strenger Sicherheitsvorkehrungen;
b) Zugangsrechte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“;
c) Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. der Richtlinie 95/46/EG;
d) Beschränkung des Zugangs zu den Daten in Bezug auf den Umfang, um das Kopieren größerer Datensätze zu verhindern;
e) Rückverfolgbarkeit des Zugangs zu Daten für den Lieferanten bezüglich seiner technischen Unterlagen.
(9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).
(10) Der Lieferant hat Zugang zu den Informationen, die er gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 in die Produktdatenbank eingegeben hat, und kann diese bearbeiten. Über die Änderungen werden für die Zwecke der Marktüberwachung Aufzeichnungen geführt, wobei das Datum jeder Bearbeitung protokolliert wird.
(11) Kunden, die den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank nutzen, muss es möglich sein, für jede Produktgruppe leicht die beste Energieeffizienzklasse zu ermitteln, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, sodass sie die Merkmale der Modelle vergleichen und die energieeffizientesten Produkte auswählen können.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Produktdatenbank festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums im Einklang mit dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden