Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Vorwort/Präambel
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Ein neues Mehrzweck-Kraftfahrzeug mit Allradantrieb (vom Typ „Van“). Das Fahrzeug hat einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, jedoch nicht mehr als 2500 cm3. Das Gesamtbruttogewicht beträgt etwa 2800 kg.Das Fahrzeug hat zwei Sitzreihen, wobei die erste Reihe zwei Sitze (einen Fahrersitz und eine Sitzbank für zwei Fahrgäste) und die zweite Reihe drei Sitze hat. Auf beiden Seiten der ersten Sitzreihe gibt es eine Tür mit einem Fenster, auf der Höhe der zweiten Sitzreihe gibt es auf der linken Seite ein Fenster und auf der rechten Seite eine Schiebetür mit einem Fenster.Hinter der zweiten Sitzreihe befindet sich eine dauerhaft eingebaute Abtrennung (Trenngitter), die den Fahrgastraum vom Laderaum für Waren trennt. In dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich gibt es weder Sicherheitsgurte noch Vorrichtungen für ihren Einbau. Es gibt eine hintere Tür vom Typ Heckklappe, jedoch keine Fenster in dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich. Das Fahrzeug verfügt über Komfortmerkmale und Vorrichtungen und Ausstattungen, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können.Der Laderaum ist etwa 1,9 m lang und hat ein Volumen von 4,4 m3. | 87033219 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703, 870332 und 87033219.Die Einreihung von Mehrzweck-Kraftfahrzeugen wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, ob die Fahrzeuge hauptsächlich zur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu den Positionen 8703 und 8704 und die KN-Erläuterungen zu Position 8703).Eine Einreihung in Position 8704 als Kraftfahrzeug für den Transport von Waren ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug seinen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und seinem allgemeinen Aussehen nach hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt ist (Vorhandensein einer zweiten Sitzreihe mit Sicherheitsvorrichtungen, Vorhandensein von vier Fenstern, Vorhandensein einer Schiebetür mit einem Fenster für die Fondpassagiere, Vorhandensein von Komfortmerkmalen sowohl im Bereich für die Frontpassagiere als auch in dem für die Fondpassagiere). Das Vorhandensein einer dauerhaft eingebauten Abtrennung zwischen dem Fahrgastraum und dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich kann nicht als ausschlaggebendes Kriterium für den Ausschluss einer Einreihung in Position 8703 gelten, da sie ein typisches Merkmal vieler Fahrzeuge ist, die als Fahrzeuge zur Personenbeförderung eingereiht sind (typischerweise SUV-Fahrzeuge). Siehe auch Avise zum Harmonisierten System 8703 32/1 und 8703 32/2.Das Fahrzeug ist daher in den KN-Code 87033219 als neue Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt, einzureihen. |