Artikel 7 Anwendbare Vorschriften — Geldmarktfonds
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7 Anwendbare Vorschriften
Rückverweise
(1) Ein Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter entsprechen jederzeit dieser Verordnung.
(2) Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3) Ein AIF-Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(4) Der Geldmarktfondsverwalter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet für alle Verluste und Schäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
(5) Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.
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