Artikel 40 Sanktionen und andere Maßnahmen — Geldmarktfonds
Gliederung
KAPITEL VIII Aufsicht
Artikel 40 Sanktionen und andere Maßnahmen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Bis zum 21. Juli 2018 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die ESMA über die in Absatz 1 genannten Vorschriften. Sie setzen die Kommission und die ESMA unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften in Kenntnis.
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