Artikel 14 Zulässige Pensionsgeschäfte — Geldmarktfonds
Gliederung
KAPITEL II Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 14 Zulässige Pensionsgeschäfte
Rückverweise
Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;
b) der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;
c) die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können
d) die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;
e) der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
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