Artikel 13 Zulässige Finanzderivate — Geldmarktfonds
Gliederung
KAPITEL II Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 13 Zulässige Finanzderivate
Rückverweise
Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder OTC gehandelt wird und alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Bei den Basiswerten des Derivats handelt es sich um Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes;
b) das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Zinssatz- oder Wechselkursrisiken;
c) die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von der zuständigen Behörde des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien;
d) die OTC-Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.
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