Artikel 12 Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten — Geldmarktfonds
Gliederung
KAPITEL II Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 12 Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
Rückverweise
Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;
b) die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;
c) das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.
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