Artikel 10 Zulässige Geldmarktinstrumente — Geldmarktfonds
Gliederung
KAPITEL II Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 10 Zulässige Geldmarktinstrumente
Rückverweise
(1) Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
a) Es fällt unter eine der Kategorien von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG;
b) es weist eines der beiden folgenden Merkmale auf:
c) der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments haben gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten;
d) investiert ein Geldmarktfonds in eine Verbriefung oder ein ABCP, unterliegt er den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Standard-Geldmarktfonds auch in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung investieren, sofern die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage beträgt. Zu diesem Zweck sind Geldmarktinstrumente mit variablem Zinssatz und durch eine Swap-Vereinbarung abgesicherte Geldmarktinstrumente mit festem Zinssatz an einen Geldmarktsatz oder -index anzupassen.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität emittiert oder garantiert wurden.
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