EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 5

Artikel 5Spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren

In Kraft seit 20. Juli 2017
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